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Technikfolgenabschätzung und Bürgerrechte

ARGE Daten: Datenschutz bei Personen-Ortung

GPS- und Handy-Ortungen werden immer beliebter – die meisten Anwendungen sind
unzulässig, Beschwerden häufen sich bei der ARGE DATEN – Ortungssysteme
liefern unzulässige Einblicke in das Privatleben – Personen-Ortung ist auch
strafrechtlich verboten (Stalking, Verletzung des
Telekommunikationsgeheimnisses)

Dienste die auf GPS- oder Handy-Ortung aufbauen, werden als “Location Based
Services” zusammen gefasst. Mit fortschreitenden technischen Möglichkeiten
den aktuellen Standort von Personen zu lokalisieren, häufen sich die
Missbrauchsfälle. Bei Mitarbeiterüberwachung kommen diese Dienste genauso zur
Anwendung, wie bei der Überwachung seines Lebenspartners, bei Rosenkriegen
oder der Überwachung von Kindern und Jugendlichen.

Datenschutz, Zulässigkeit und Privatsphäre

Eine Personen-Ortung mag einem gewissen Zweck dienen, hat der Gatte/die
Gattin einen anderen Partner, hat ein Mitarbeiter/Geschäftspartner Kontakt
zur Konkurrenz, doch werden auch andere, “harmlose” Situationen mit
überwacht.

Als Ergebnis einer laufenden Ortung erhält der Überwacher mit ziemlicher
Sicherheit auch Ergebnisse, die mit seinem ursprünglichen Zweck gar nichts zu
tun haben. Er kann erfahren, dass zwar der Mitarbeiter/Geschäftspartner keine
geschäftlich unerwünschten Handlungen setzt, dafür allerdings seine Frau
betrügt, zu schnell fährt oder Mittagspausen zur unerwünschten Zeit macht.

Weiters können durch die Ortung auch sensible Daten ermittelt werden, selbst
wenn das nicht beabsichtigt ist. Resultat kann die Information sein, dass
eine Person regelmäßig ins Krankenhaus oder zu einem Facharzt fährt, Mitglied
einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Partei ist, …

Auch wenn der ursprüngliche Zweck, vielleicht sogar berechtigt ist, führen
diese möglichen Zufallsfunde dazu, dass derartige Ermittlungsmaßnahmen
datenschutzrechtlich unzulässig werden.

Systematische Überwachung

In 8Ob108/05 vom 19.12.2005 stellte der OGH umfassende Leitlinien zur
Videoüberwachung auf, welche sich allgemein auf systematische
Überwachungsmaßnahmen anwenden lassen.

Diese Entscheidung hält fest, dass eine systematische und identifizierende
Überwachung einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstellt.
Dabei spielt es keine Rolle, dass eine Überwachung nur öffentliches Verhalten
erfasst. Auf Grund der permanenten Überwachung ist die technisierte
Überwachung ein ungleich stärkerer Eingriff als persönliches Beobachten oder
Verfolgen.

Technische Personen-Ortung – ob mittels GPS oder Handyortung – ist daher auf
Grund der geltenden Privatsphärebestimmungen (DSG 2000, §1328a ABGB, EMRK,
Wink in den allermeisten Fällen unzulässig, auf jeden Fall dann, wenn das
herkömmliche “Ausspionieren” durch Personen möglich ist.

Strafrecht

Zu bedenken ist auch eine Anwendung des “Anti-Stalking-Pargraphen” § 107a
StGB (“Beharrliche Verfolgung”Wink. Zu bestrafen ist nach dieser Bestimmung
auch, wer eine Person in einer Weise mittels Telekommunikation verfolgt, die
geeignet ist die Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.

Weiters ist an eine Anwendung des § 119 StGB zu denken, welcher die verbotene
Verwendung von Nachrichten oder der Telekommunikationsanlage regelt. Zu
bestrafen ist nach dieser Bestimmung auch, wer “eine Vorrichtung, die an der
Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht wurde, benützt”. Darunter fällt offenbar auch die
Nutzung der Ortungsfähigkeit einer Telekommunikationsanlage.

Resumee

Obgleich die Frage der Personen-Ortung ein juristisch weitgehend unbeackertes
Feld ist, ist es möglich, aufgrund der Gesetzeslage und der bisherigen
Rechtsprechung zu anderen Überwachungsmaßnahmen, Rückschlüsse auf die
Zulässigkeit zu ziehen. Der Befund fällt negativ aus: Nur in den wenigsten
Fällen kann eine Personen-Ortung gerechtfertigt und zulässig sein. Wer davon
betroffen ist, braucht sich ein derartiges Vorgehen nicht gefallen lassen und
kann mit zivilrechtlichen Unterlassungsklagen bzw. strafrechtlichen Anzeigen
gegen den Überwacher vorgehen.

mehr Online –>

http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=35387ihv

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