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EuGH segnet Vorratsdatenspeicherung ab

Lizenz zur staatlichen DatensammelnKritiker sehen Fehlurteil: Verletzung der Grundrechte ausgeklammert

Luxemburg/Wien (pte/10.02.2009/11:50) – Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat heute, Dienstag, das Urteil in der Klage der Republik Irland
betreffend der Vorratsdatenspeicherung getroffen. Laut dem Gerichtshof
sei die Richtlinie auf der Grundlage des EG-Vertrages erlassen worden.
Damit wurde die Richtlinie bestätigt und kann nun in den Mitgliedsländern
umgesetzt werden. Die Klage hatte sich allerdings allein auf die Wahl der
Rechtsgrundlage bezogen und nicht auf eine mögliche Verletzung der
Grundrechte, stellt der EuGH in einer Aussendung klar. Dieser Punkt wird
von Gegnern der Vorratsdatenspeicherung scharf kritisiert. “Ich sehe
darin ein klares Fehlurteil”, sagt Lukas Feiler, Vizedirektor des
Europäisches Zentrum für E-Commerce und Internetrecht “e-center”
http://www.e-center.eu, im Gespräch mit pressetext.

“Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags
erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts
betrifft”, erklärt der EuGH. Mit Fragen des Datenschutzes sowie der
inhaltlichen Aspekte befassten sich die Luxemburger Richter nicht. Bei
der Vorratsdatenspeicherung werden die Daten von Telefon- und
Handygesprächen, E-Mails sowie dem Telefonieren und Surfen im Internet
für sechs Monate gespeichert. “Diese Entscheidung bedeutet, dass künftig
Verbindungsdaten von allen Bürgern flächendeckend und verdachtsunabhängig
für mindestens sechs Monate gespeichert werden müssen”, moniert Feiler.
“Hier wird klar in das Grundrecht auf Privatsphäre eingegriffen.”

Die Klage Irlands wurde von der Slowakei unterstützt und hatte sich auf
polizeiliche und justizielle Kompetenzfragen bezogen. “Fragen, die
grundsätzlich in den von der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von den
Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst”, heißt es in der Mitteilung
des EuGH. Feiler sieht jedoch auch hier Probleme: “Die Richtlinie
definiert einen Mindeststandard. Was maximal umgesetzt werden darf, wird
jedoch nicht geregelt.” Ebenfalls ungeklärt ist die Frage nach dem
Kostenersatz. Somit werde es erst recht zu Wettbewerbsverzerrung kommen,
da einige Staaten die Kosten ersetzen werden und andere nicht, meint
Feiler.

Die Frage des Eingriffs in die Grundrechte wird der EuGH noch zu klären
haben. Feiler geht davon aus, dass sich einige Personen gegen die
Umsetzung wehren und vor Gericht die Verletzung ihrer Grundrechte geltend
machen werden. Vorerst sind die Mitgliedsstaaten jedoch zur Umsetzung
verpflichtet. In Deutschland ist die Weitergabe der erhobenen Daten an
die Behörden beispielsweise nur bei schweren Straftaten zulässig. Eine
diesbezügliche Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe ist allerdings noch
ausständig und soll 2009 erfolgen. In Österreich liegt ein
Ministerialentwurf vor, der allerdings bereits heftig kritisiert wurde.
“Hier sind noch einige Nachbesserungen notwendig”, sagt Feiler. (Ende)
(quelle: pte)

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