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Technikfolgenabschätzung und Bürgerrechte

Glücksspielgesetz NEU bringt neue Präventivüberwachung

argedatenlogo_ad480-60Problematische Präventivaufzeichungen von Glücksspielern – auch Personen, die
keinesfalls spielsüchtig sind, werden überwacht – Kontrollen können leicht
umgangen werden – fehlerhafte Bonitätsdaten sollen zur Spielerüberwachung
dienen – Ziel ist Kontrolle des Freizeitverhaltens von Bürgern – Neue Liste
als Scheinaktivität der Behörden

Die “Glücksspielgesetz-Novelle 2008″ befindet sich derzeit in Begutachtung.
Gemäß § 5 Abs 2 des Gesetzesentwurfs hat der Konzessionär ein Zutrittssystem
einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen Zutritt zu den
Automatensalons erhalten. Der Betreiber von Automatensalons ist zur Führung
von Dateien verpflichtet, in welchen die personenbezogenen Daten von Kunden
und deren Salonbesuche verarbeitet werden.

Zusätzlich ist die Einführung eines Warnsystems vorgeschrieben das abgestufte
Spielerschutzmaßnahmen verpflichtend vorschreibt. Es geht von der
Spielerinformation bis – abhängig von der Besucherfrequenz – zur Sperre.
Spieler, die eine auffällige Besuchshäufigkeit aufweisen, sollen vom
Konzessionär zu Beratungsgesprächen gebeten werden. Das Warnsystem ist vom
BMF zu bewilligen.

Begründet werden die Verpflichtungen durch den Gesetzgeber mit der
gesellschaftlichen Verantwortung der im Glücksspielbereich tätigen
Konzessionäre hinsichtlich der Spielsuchtproblematik. Im Jahr 1991 hat die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) das pathologische Spielen in ihre
“Internationale Klassifikation Psychischer Störungen” (ICD-10) aufgenommen.

Unverhältnismäßige Eingriffe in Privatsphäre

-) Fragwürdig ist, ob der angestrebte Zweck mit den Maßnahmen überhaupt
erreicht werden kann, da keine Aufzeichnung der eingesetzten Geldbeträge,
sondern lediglich der Besuchsintensität vorgesehen ist. Somit könnten
theoretisch auch Personen zu Unrecht in das “Warnsystem” hineingeraten, die
die sich zwar regelmäßig in den “Salons” aufhalten aber nur geringfügige
Beträge setzen und in erster Linie als Zuschauer (“Kiebitze”Wink agieren.

-) Weiters ist fraglich, ob das Ziel “Bekämpfung der Spielsucht” eine
fünfjährige detaillierte Aufzeichnung sämtlicher Kundendaten rechtfertigt.
Die Dauer ist zu lang. Es würde nach Verstreichen einer Frist von sechs
Monaten jedenfallls ausreichen bloß die jährliche Zahl der Besuche, nicht
aber jeden einzelnen Besuch zu registrieren.

-) Kritisch zu betrachten ist die in § 25 GlücksspielG normierte
Verpflichtung, für den Fall der begründeten Annahme, dass Häufigkeit und
Intensität seiner Teilnahme am Spiel das Existenzminimum gefährden, Auskünfte
aus Bonitätsdateien einzuholen. Hiezu ist zu bedenken, dass die
“Spielsuchtproblematik” nicht unbedingt Personen betrifft, die
wirtschaftliche Probleme haben. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass
die sogenannten Bonitätsdaten der Wirtschaftsauskunftsdienste äußerst
lückenhaft, fehlerhaft und in der Mehrzahl rechtswidrig beschafft sind. Es
ist somit reiner Zufall, ob zu einer Personen richtige Bonitätsinformationen
beauskunftet werden. Gesetzliche Bestimmungen, die auf privatwirtschaftlich
ermittelten und zufälligen Daten beruhen, widersprechen dem
Gleichheitsgrundsatz und sind daher unzulässig.

-) Durch die Vielzahl von Betreibern von Automatensalons können die einzelnen
Warnsysteme durch regelmäßigen Betreiberwechsel von Spielsüchtigen leicht
umgangen werden. Damit das vorgeschlagene System überhaupt theoretisch
funktioniert wäre eine zentrale, für alle Betreiber verpflichtend zu
verwendende Kontrolldatenbank notwendig. Letztlich wäre diese
Spielerdatenbank EU-weit erforderlich, da mit Installation einer nationalen
Überwachung Spieler in Nachbarländer ausweichen werden. Ähnlich anderen
Freizeitaktivitäten, wie Opern-, Theater- oder Bordellbesuch würden ansonsten
geeignete Bus- und Ausflugsfahrten organisiert und angeboten werden.

Neue – wirkungslose – Präventivüberwachung

Die ARGE DATEN verkennt nicht die Relevanz der “Spielsuchtproblematik”. Der
vorliegende Entwurf ist jedoch ungeeignet Spielsucht wirkungsvoll zu
bekämpfen.

Er ist zum einen unpräzise, es wird das Freizeitverhalten aller Spieler
detalliert überwacht, auch von jenen, die nicht spielsüchtig sind.

Der Entwurf ist weiters inkonsequent. Spielsüchtige Personen, die in erster
Linie ihrer Sucht nachgehen wollen und nicht einem bestimmten Betreiber hörig
sind, werden durch Wechsel der Angebote die lokalen Warnlisten umgehen können.
Wäre der Gesetzgeber überzeugt, dass Warnlisten tatsächlich wirksam sind,
müsste er nationale oder internationale Warnsysteme schaffen.

Davon abgesehen wird wohl rasch ein “grauer” Markt mit geborgten und
verkauften Zutrittskarten entstehen.

Obgleich “Spielsuchtproblematik” durchaus von Relevanz sein mag, ist nicht
einsichtig, weshalb ihr eine höhere Bedeutung zukommt als andere mindestens
ebenso weit verbreiteten Suchtphänomene (Alkoholismus, Kettenrauchen,
Konsumsucht, etc..). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
Glücksspielanbieter ein kompliziertes Warnsystem mit weitreichender
Datenaufzeichnung erhalten müssen, Gastwirte aber beispielsweise selbst an
ortsbekannte Alkoholiker Spiritousen ausschenken dürfen.

Suchtphänomene sind eine gesellschaftliche Problematik, welcher der
Gesetzgeber mit prangerhaften Dateien nicht beikommen wird. Letztendlich ist
es eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, welche Form von Leistungsangeboten
er gestattet. Lässt er bestimmte suchtgefährdende Verhaltensweisen zu, dann
ist es seine Aufgabe, die Bürger in einem verantwortlichen Umgang zu
unterstützen. Dies kann durch Bildungsarbeit, Schulung und Beratung erfolgen,
durch Einrichtung von Therapiezentren oder auch durch Bereitstellung von
alternativen Angeboten. Die Maßnahmen müssten nicht einmal Zusatzkosten
verursachen, sondern könnten durch zweckgewidmete Abgaben durch die
verschiedenen Sucht-Dienstleister finanziert werden.

Eine “Gesellschaft der Warnlisten” für “Spielsüchtige”, “Alkoholiker” oder
“Kaufsüchtige”, in der Menschen zuerst ein unerwünschtes Verhalten angeboten
wird, diese zu exzessiven Konsum verleitet werden und anschließend in
prangerartige Listen gestellt werden, entspricht nicht einer auf
Grundrechte, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit aufbauenden
Solidargemeinschaft.

mehr Online –>

http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=83818tyh

mehr –>

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00003/pmh.shtml

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