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Technikfolgenabschätzung und Bürgerrechte

Weitergehts mit § 278 – Der Fall Clemens A.

dsc00043Der § 278a StGB verbietet die Gründung von und Mitgliedschaft bei kriminellen Organisationen und stellt dies mit bis zu 5 Jahren Haft unter Strafe. Er trat 1993 in Kraft und wurde zuletzt 2002 reformiert. Damit eine Gruppierung als kriminelle Organisation angesehen werden kann, muss sie * auf längere Zeit (mehr als 3 Monate) ausgelegt sein, * sich ‘unternehmensähnlich’ strukturieren (hierarchisch organisiert, Infrastruktur, arbeitsteiliges Vorgehen) * aus min. 10 Personen bestehen * eine klare, illegale Zielsetzung haben (als mögliche Ziele werden im Gesetzestext u.a. Delikte wie Drogen- oder Waffenhandel und Schlepperei erwähnt.)


Außerdem muss eine solche Organisation massive finanzielle Gewinne oder direkten Einfluss auf Politik und Wirtschaft anstreben und sich aktiv gegen Strafverfolgung abschirmen (Scheinfirmen, verschlüsselte Kommunikation, etc.) und/oder andere bestechen oder einschüchtern. Für die Mitgliedschaft ist entweder die Begehung einer Straftat für die Organisation oder die wissentliche sonstige Förderung der Aktivitäten der kriminellen Organisation erforderlich. (§278 Abs 3 StGB) Im Tierschützer-Fall wurde zB der Verdacht des Klopfens auf ein Autodach und der Übergabe eines Flugblattes bei einer Demonstration als gefährliche Drohung und damit als Straftat für die angebliche kriminelle Organisation gewertet.

Zwei Beschuldigte wurden inhaftiert mit dem Vorwurf, dass sie durch Hilfe bei Computerproblemen (Linux aufsetzen, pgp Verschlüsselung) die angebliche kriminelle Organisation gefördert hätten. Die in den Medien kolportierten Brandstiftungen, Buttersäureanschläge etc. konnten dagegen soweit bekannt ist nicht bestimmten Beschuldigten zugeordnet werden, sondern werden “allgemein” der kriminellen Organisation zugezählt und als Begründung für deren angebliche Existenz herangezogen.

Die Strafbarkeit nach § 278a StGB kann auch schon bestehen, bevor überhaupt ein Delikt begangen wurde (Gründungsstadium). Im Überwachungszusammenhang ist § 278a StGB von besonderer Bedeutung, da mit seiner Heranziehung gerichtlich auch die schwersten Überwachungsmaßnahmen (großer Lauschangriff, Videoüberwachung) bewilligt werden können. Aufgrund seiner schwammigen Formulierung und bei entsprechend großzügiger Interpretation eignet sich § 278a StGB somit besonders gut als “Ermittlungsparagraf” um gegen bestimmte Personengruppen massiv vorgehen zu können, in der Hoffnung auf belastendes Material zu Einzeltaten zu stoßen.

quelle: ueberwachungsstaat.at

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