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Technikfolgenabschätzung und Bürgerrechte

VDS felix austria kommt!

rigaud3_thumbBures schickt Novelle zur Vorratsdatenspeicherung in Begutachtung. Speicherdauer auf sechs Monate beschränkt – Größtmöglicher Schutz persönlicher
Daten

Wien (OTS/BMVIT) – Infrastrukturministerin Doris Bures hat heute einen Entwurf für
eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), mit der die EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung umgesetzt werden soll, in Begutachtung geschickt. Sie betont
dazu: “Im Umgang mit personenbezogenen Daten ist größte Sorgfalt geboten. Dieser
Entwurf soll den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten sicherstellen. Da es sich
um eine Speicherung von Daten auf Vorrat handelt, also ohne, dass es
Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person gibt, sind höchste
datenschutzrechtliche und rechtsstaatliche Standards ein absolutes Muss. Daher will
ich auch nur eine Mindestumsetzung der EU-Richtlinie, also eine maximal
sechsmonatige Speicherdauer der Daten, Verwendung nur für die Aufklärung von
schweren Straftaten und nur mit gerichtlicher Anordnung.” ****

Die EU-Richtlinie, die 2006 von den Justiz- und Innenministern unter dem Eindruck
der Terroranschläge in New York und Spanien beschlossen wurde, sieht die Speicherung
von Verbindungsdaten vor, im Wesentlichen wer, mit wem, wann, wie lange, von wo aus
(geographisch) und über welchen Dienst (E-Mail, SMS, Mobil- und Festnetztelefonie,
Internettelefonie, Internet) kommuniziert hat, nicht aber die Inhalte. Laut
EU-Richtlinie soll die Datenspeicherung mindestens sechs Monate und maximal zwei
Jahre verpflichtend sein. Diese Daten sollen laut Richtlinie von den
Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung schwerer Straftaten abgerufen werden können.

Die Richtlinie hätte bereits 2007 umgesetzt werden müssen. Es ist bereits ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich beim EuGH anhängig. Um Strafzahlungen
zu vermeiden, ist es wichtig, dass Österreich jetzt einen Entwurf vorlegt und in
Begutachtung schickt. Trotzdem ist die Vorratsdatenspeicherung “viel zu sensibel, um
eine Regelung übers Knie zu brechen”, argumentiert die Ministerin. Deshalb hat sie
mit acht Wochen bewusst eine außerordentlich lange Begutachtungsfrist vorgesehen.
“Bei diesem Thema ist eine möglichst breite Diskussion notwendig”, sagt Bures. Sie
will eine möglichst umfassende Einbindung der Zivilgesellschaft, was einerseits bei
der Erstellung des Entwurfs durch das Boltzmann-Institut für Menschenrechte
geschehen ist, und jetzt bei der Diskussion im Rahmen der Begutachtung und im
parlamentarischen Verfahren so beibehalten werden soll.

Der vorliegende Entwurf wurde von einer Expertengruppe unter Federführung des
Boltzmann-Instituts für Menschenrechte (BIM) ausgearbeitet. Das BIM war ausdrücklich
damit beauftragt, einen Vorschlag zu erarbeiten, der die geringstmögliche Umsetzung
der Richtlinie bedeutet und den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten und der
Grundrechte beinhaltet. Daher sieht der Entwurf bei der Speicherdauer vor, dass die
Daten nach sechs Monaten gelöscht werden müssen, und dass die Vorratsdaten nur für
die Aufklärung von schweren Straftaten und nur mit gerichtlicher Anordnung
herausgegeben werden dürfen.

Wie die Ministerin erläutert, soll es von der restriktiven Regelung beim Zugriff auf
die Daten nur dann eine Ausnahme geben, wenn es um die Abwehr einer konkreten Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen geht. Das bezieht sich konkret auf
Standortdaten, also die Ortung von Mobiltelefonen. Ein denkbarer Fall wäre etwa die
Suche nach einem Vermissten in den Bergen oder die Ortung eines Entführungsopfers.

Über weite Strecken findet der Entwurf die Zustimmung des Koalitionspartners. Keine
Einigung gibt es derzeit allerdings bei der Regelung über den Zugriff auf die
IP-Adressen zugeordneten Personendaten. Grundsätzlich steht das Verkehrsministerium
auf dem Standpunkt, dass die Personendaten zu IP-Adressen in den Schutzbereich des
Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses fallen. Der Zugang sollte also ebenfalls
den strengen Regelungen unterliegen. Dies insbesondere deshalb, weil im Gegensatz
zur Telefonie mit der Kenntnis von IP-Adressen und den zugeordneten Personendaten
auch der Inhalt der jeweiligen Kommunikation ersichtlich wird.

Derzeit werden IP-Adressen nur für wenige Tage gespeichert, es gibt für die
Betreiber keine Speicherverpflichtung, weil diese Daten für Verrechnungszwecke nicht
notwendig sind. Im Gegenteil: die Betreiber sind derzeit verpflichtet solche Daten
zu löschen. Die EU-Richtlinie schreibt die Speicherung von Internetverbindungsdaten
aber vor. Damit werden diese Daten für die Sicherheitsbehörden unter den genannten
Voraussetzungen (Aufklärung einer schweren Straftat, gerichtliche Anordnung)
zugänglich. Das Innenministerium tritt hingegen dafür ein, dass die Behörden auch
präventiv, das hieße, ohne dass bereits eine Straftat vorliegt, Zugang zu
Internetverbindungsdaten bekommen.

Dieses Thema soll im Laufe der Begutachtung noch mit den betroffenen Ministerien
besprochen werden. Aus Sicht des Verkehrsministeriums wäre eine Regelung denkbar,
wonach die Sicherheitsbehörden Auskünfte über die Zuordnung von IP-Adressen zu
bestimmten Teilnehmern zu einem bestimmten Zeitpunkt unter genau definierten
Bedingungen erhalten. Und zwar zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leben,
Gesundheit und Freiheit eines Menschen. Dazu müssten allerdings auch im
Sicherheitspolizeigesetz Anpassungen bezüglich des Rechtsschutzes gemacht werden im
Hinblick auf Informationspflichten und Einbindung der Datenschutzkommission.

Die Eckpunkte des Entwurfs

* Speicherdauer sechs Monate

*Verwendung nur für die Aufklärung von schweren Straftaten * Zugriff auf die Daten
nur mit gerichtlichem Befehl; einzige Ausnahme ist eine drohende Gefahr für
Gesundheit oder Leben * Strenge Verwendungskontrolle der Daten
(Dokumentationspflicht, Informationspflicht)

* Restriktiver Datenumfang (nicht mehr, als von der Richtlinie verlangt)

* Speicherung und Übergabe der Daten soll bestmöglich vor Missbrauch geschützt
werden (Kontrolle durch die Datenschutzkommission, nur Einzelabfragen, keine
Verknüpfungen).

Die Regelung im Detail

Grundsätzlich verfolgt der Entwurf das Ziel, die Richtlinie so umzusetzen, dass zwar
ihr Zweck – die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten
mittels auf Vorrat gespeicherter personenbezogener Daten – innerstaatlich erreicht
wird, um den Strafverfolgungsbehörden die Verwendung zeitgemäßer technischer Mittel
zu ermöglichen, zugleich aber durch gesetzliche Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass

* die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Grundrechtseingriffe so gering wie
möglich ausfallen,

* die Sicherheit der Daten sowohl bei den Telekommunikationsbetreibern als auch bei
den zur Datenanwendung berechtigten Behörden bestmöglich gewährleistet ist,

* den datenschutzrechtlich erforderlichen Informationspflichten nachgekommen wird,

* alle notwendigen Rechtsmittel zur Verfolgung der datenschutzrechtlichen und
grundrechtlichen Interessen Betroffener zur Verfügung stehen,

* darüber hinausgehende unabhängige datenschutzrechtliche Kontrollen vorgesehen
werden, und

* die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf die zur
Speicherung und Auskunft verpflichteten Telekommunikationsbetreiber
grundrechtskonform zu gestalten sind.

Der Entwurf sieht vor, dass über die schon bisher für Telekommunikationsbetreiber
bestehende Berechtigung zur Speicherung und Verarbeitung von Daten für
betriebsnotwendige, insbesondere für Verrechnungszwecke (in der Regel für einen
Zeitraum von drei Monaten) hinaus in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie
bestimmte, näher umschriebene Daten (insbesondere IP-Adressen und Standortdaten) ab
dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach Beendigung der
Kommunikation zu speichern sind (vorgeschlagener § 102a TKG).

Nach dem Entwurf dürfen Verkehrsdaten außer in den im TKG geregelten Fällen weder
gespeichert noch verwendet werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren (vorgeschlagener § 99 TKG).
Mit dieser nun auch vom Wortlaut ausdrücklich abschließenden Regelung soll insoweit
Rechtssicherheit geschaffen werden, als damit aus anderen gesetzlichen Bestimmungen
weder eine Berechtigung noch gar eine Verpflichtung zur Speicherung von
Verkehrsdaten abgeleitet werden kann.

Von der Speicherpflicht nicht erfasst sind Unternehmen, die mittels Bescheid als
kleines Unternehmen gemäß der Empfehlung der EU Kommission 2003/361/EG eingestuft
werden (vorgeschlagener § 102a Abs. 6 TKG). Diejenigen Telekommunikationsanbieter,
die zur Speicherung verpflichtet sind, gelten zur rechtlichen Klarstellung in Bezug
auf Vorratsdaten als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (vorgeschlagener § 102a
Abs. 9 TKG). Die den Anbietern aus der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung
entstehenden Kosten werden entsprechend vergütet (vorgeschlagener § 94 TKG).

Die auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen ausschließlich aufgrund einer
gerichtlichen Bewilligung und nur nach Maßgabe ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen,
die auf § 102a Bezug nehmen, zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung
von schweren Straftaten an die nach der StPO zuständigen Behörden übermittelt werden
(vorgeschlagener § 102b TKG).

So wie bisher haben die zuständigen Behörden nach der StPO zur Verfolgung
“niederschwelliger” Straftaten (also solcher, die keine “schweren Straftaten” sind)
das Recht auf Beauskunftung der bei den Telekommunikationsbetreibern für
betriebsnotwendige Zwecke gespeicherten Verkehrsdaten, wenn eine gerichtliche
Bewilligung vorliegt (vorgeschlagener § 99 Abs. 5 Z. 1 TKG).

Ebenso wie bisher sind die nach dem SPG zuständigen Sicherheitsbehörden für die
Erfüllung ihrer im SPG geregelten präventiven Aufgaben berechtigt, Auskünfte über
die bei den Telekommunikationsbetreibern für betriebsnotwendige Zwecke gespeicherten
Daten einzuholen.

Darüber hinaus sieht eine Verfassungsbestimmung vor, dass Sicherheitsbehörden für
die Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen
unter bestimmten engen Voraussetzungen Auskünfte über Stammdaten und Standortdaten
auch dann erhalten können, wenn dafür die Verwendung von Verkehrsdaten notwendig ist
und deshalb in das unter Richtervorbehalt stehende Fernmeldegeheimnis eingegriffen
wird (vorgeschlagener § 99 Abs. 5 Z. 2 TKG).

Neben der positivrechtlichen Definition von einigen neuen, insbesondere technischen
Begriffen beinhaltet der Entwurf die Definition, wie die IP-Adresse rechtlich
einzuordnen ist. Entsprechend den jüngsten Entscheidungen des OGH wie auch des VwGH
wird die IP-Adresse als Zugangsdatum und damit als Verkehrsdatum qualifiziert,
wodurch sie in den Schutzbereich des Fernmelde- wie auch des
Kommunikationsgeheimnisses fällt (vorgeschlagener § 92 Abs. 3 Z 16 TKG).

Der Entwurf sieht eine Trennung zwischen für betriebsnotwendige Zwecke und auf
Vorrat gespeicherte Daten vor, für deren Speicherung besondere Sicherungsmaßnahmen
vorgesehen sind. Die Kontrolle wird der Datenschutzkommission übertragen
(vorgeschlagener § 102c Abs. 1 TKG). Jeder Zugriff auf Vorratsdaten ist zudem zu
protokollieren (vorgeschlagener § 102c Abs. 2 und 3 TKG). Die Beauskunftung von
Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO wie auch die
Beauskunftung solcher Daten an die Sicherheitsbehörden hat verschlüsselt zu erfolgen
(vorgeschlagener § 94 Abs. 4 TKG).

Schließlich sieht der Entwurf entsprechende neue Verwaltungsstraftatbestände vor
(vorgeschlagener § 109 TKG).


Erste Reaktion vom Verband der Internetprovider ISPA

Wenn Vorratsdatenspeicherung, dann nur mit größtmöglicher Sorgfalt!

ISPA sehr kritisch gegenüber der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie, begrüßt
aber die Vorgehensweise des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
(BMVIT).

“Dass sich Ministerin Bures entschlossen hat, den Entwurf des Ludwig Boltzmann
Instituts für Menschenrechte zur Begutachtung zu stellen ist zu begrüßen, denn er
wurde unter der Maxime einer weitestgehenden Wahrung der Grundrechte und
größtmöglicher Rechtssicherheit für alle erarbeitet”, kommentiert Generalsekretär
Andreas Wildberger die heute erfolgte Bekanntgabe des BMVIT anlässlich der
Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der sogenannten “Data Retention”
Richtlinie der Europäischen Union. “Dies zerstreut natürlich nicht unsere
grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie als
solche, da mit ihr anstelle eines Grundvertrauens ein Grundmisstrauen unter dem
Motto ,jeder ist verdächtig’ gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eines Landes
etabliert wird.” ergänzt Wildberger.

Die auch auf der EU-Ebene heftig umstrittene Richtlinie, die nach den Anschlägen in
London und Madrid als Präventionsmaßnahme gegen Terrorismus beschossen wurde, sieht
vor, Verbindungsdaten (Telefon, Internet) aller Bürgerinnen und Bürger
verdachtsunabhängig zu speichern, um bei Verfolgung schwerer Straftaten darauf
zugreifen zu können. Dem österreichischen Gesetzesentwurf war die
Regierungsentscheidung vorausgegangen, die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
umzusetzen, um Strafzahlungen im Zuge eines schon laufenden
Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Ministerin Bures hatte daraufhin das
Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte beauftragt, unter Einbeziehung aller
Stakeholder – insbesondere auch des Justiz- und Innenministeriums – einen
Gesetzesentwurf für eine minimale Umsetzung auszuarbeiten. Dieser Entwurf wurde
interministeriell diskutiert, doch wie zuletzt kolportiert scheiterte eine
modifizierte Kompromissvariante an Forderungen des Innenressorts.

Die Eckpunkte des gemeinsamen Entwurfs sind eine maximale Speicherdauer von 6
Monaten sowie die Schaffung von Rechtssicherheit bezüglich des Zugriffs auf diese
Daten. “Das ist ein überaus wichtiger Punkt: Bisher gab es rund um das Thema der
Beauskunftung immer wieder Unstimmigkeiten mit den Behörden, da auch zur Zeit – also
unabhängig von der geplanten Vorratsdatenspeicherung – die Fälle, wann wie an wen
Benutzerdaten herausgegeben werden müssen, gesetzlich nicht eindeutig geregelt
sind”, beschreibt Andreas Wildberger die Problematik. Der Entwurf sieht nun vor,
dass auch die Graubereiche der Vergangenheit ausgeräumt werden, indem der Zugriff
auf Daten genau festgelegt ist: Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten;
Daten, die zur Verrechnung gespeichert werden müssen nur mit richterlicher
Bewilligung (StPO) oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit eines Menschen (SPG). “Damit wäre eindeutig klargestellt, wann ISPs die
Daten ihrer Kundinnen und Kunden herausgeben dürfen”, betont der ISPA
Generalsekretär. Ausdrücklich begrüßt wird auch die Tatsache, dass kleine Internet
Service Provider (ISPs, lt. KMU-Definition der EU) von der
Vorratsdatenspeicherungspflicht ausgenommen sind, da bei diesen die wirtschaftliche
und organisatorische Belastung einer Umsetzung unverhältnismäßig hoch wäre.

“Für jene Provider, die auf Basis der Umsetzung Systeme aufbauen müssen, um diese
Daten, die für sie keinerlei wirtschaftlichen Nutzen haben, zu speichern und zu
beauskunften, fordern wir vollen Kostenersatz, sowohl der Investitions- als auch der
laufenden Kosten”, stellt Andreas Wildberger klar. Ebenso wichtig sei, dass die im
Entwurf angestrebte Rechtssicherheit auch in den Materiengesetzen, also StPO und SPG
legistisch ,einzementiert’ werden. Es könne nur im Interesse der Politik liegen, die
Daten der Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen und Klarheit bezüglich
ihrer Herausgabe zu schaffen, denn “selbst wenn sich die Regierung anders
entscheiden würde und die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in Österreich nicht
umgesetzt wird – was natürlich die beste Lösung wäre – besteht hier gesetzlicher
Handlungsbedarf!”, so der ISPA Generalsekretär abschließend.

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