e-center.eu – law survey 12/2009
Das e-center freut sich, Ihnen wieder eine Auswahl aktueller Themen aus dem Bereich
E-Commerce und IT-Recht übermitteln zu können, und wünscht eine informative Lektüre
der neuen Artikel.
1) News@e-center <>
2) Datenschutznovelle mit Sicherheitslücken <>
3) “.eu”-Domain wird international
4) Abkassieren mit Links zu Gratissoftware <>
5) Massenabmahner im Zwielicht <>
6) Überwachung: Mehr privat, weniger Staat <>
7) Bewegliche Güter als Sicherheit <>
8) Europäische Kommission akzeptiert Definition der RTR-GmbH <> zum
Breitbandvorleistungsmarkt
9) Kaschmir: Telefonie-Verbot im Kampf gegen Terrorismus <>
10) Heftige Proteste nach Gesetzesentwurf zu Internetsperren <>
11) Vergaberecht aktuell: Reduzierung der Schwellenwerte für <> das
Kartellvergaberecht ab 01.01.2010!
News@e-center
Veranstaltungen:
* 14.01.2010, 15.30 Uhr: Seminar aus Internetrecht, Justizschule Schwechat
* 28.01.2010, 18.00 Uhr: Security 2010, Urania, Generalthema “Internetsperren aus
der Sicht des Mobilfunks“
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Datenschutznovelle mit Sicherheitslücken
Die letzte Woche vom Nationalrat beschlossene Datenschutznovelle bringt neue Regeln
für die Videoüberwachung und führt erstmals eine – wenn auch zahme – Meldepflicht
bei Datenmissbrauch ein. Obwohl auch Kritiker das Gesetz als “Schritt in die
richtige Richtung” bezeichnen, vermissen sie Datenschutzbestimmungen für das
Internet.
Zwei Jahre war über die Datenschutznovelle verhandelt worden, am vergangenen Freitag
wurde sie in etwas abgespeckter Form mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP im Nationalrat
verabschiedet, am Freitag geht sie durch den Bundesrat.
Eigentlich sollte die Novelle unter anderem das Grundrecht auf Datenschutz und die
einheitliche Zuständigkeit des Bundes für Gesetzgebung und Vollziehung in diesem
Bereich regeln. Da diese Punkte eine Verfassungsänderung notwendig machten und die
Opposition ihre Stimmen für die dafür erforderliche Zweidrittelmehrheit wegen des
Disputs über den Spitzeluntersuchungsausschuss verweigert hatte, wurden diese Punkte
in einem kurzfristigen Abänderungsantrag vor der Abstimmung herausgenommen. Übrig
blieben nun unter anderem erstmals klare Regeln für die Videoüberwachung.
Videoüberwachung muss genehmigt werden
Die Novelle legt fest, dass grundsätzlich jede private Videoüberwachung bei der
Datenschutzkommission (DSK) zur Kontrolle vorab angemeldet, geprüft und
protokolliert werden muss.
Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Rechtmäßiger Zweck einer Überwachung
sowie der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten sollen laut Gesetz
der Schutz eines überwachten Objekts beziehungsweise einer überwachten Person oder
die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten sein. Der “höchstpersönliche
Lebensbereich” darf nicht gefilmt werden.
Videoüberwachte Orte und Objekte müssen entsprechend gekennzeichnet sein, außer die
Überwachung findet “im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben” statt. Von der
Anmeldung ausgenommen sind Echtzeitüberwachungen und wenn die “Speicherung
(Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt”, also etwa einer
VHS-Kassette.
Die Überwachung muss außerdem nicht vorab von der DSK kontrolliert werden, wenn der
Antragsteller in der Meldung zusagt, die “Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln
und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission
sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten
Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet”.
72 Stunden Speicherdauer für Aufnahmen
Die Bilder dürfen – so sie nicht als Beweismittel für den Auftraggeber oder
Sicherheitsbehörden benötigt werden – 72 Stunden gespeichert und “nicht
automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen
Daten als Auswahlkriterium” durchsucht werden. Zutrittskontrollen auf Basis von
Bildvergleichen könnten somit rechtswidrig sein.
Auf Verlangen können Betroffene, also Personen, die von einer Videoüberwachung
erfasst wurden, unter genauer Angabe von Zeit und Ort eine Kopie der Aufnahme “in
einem üblichen technischen Format”, das nicht näher spezifiziert wird, verlangen.
Bei Echtzeitüberwachung ist das aufgrund der technischen Gegebenheiten naturgemäß
nicht möglich.
Ausdrücklich verboten ist auch die Videoüberwachung zum Zweck der
Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Die Installation einer Videokamera am
Empfang aus Sicherheitsgründen ist natürlich weiterhin möglich.
Mehr Möglichkeiten für Datenschutzkommission
Neben der Festlegung der Kriterien für die Videoüberwachung wurden weiters die
Rechte und Möglichkeiten der Datenschutzkommission (DSK) bei der Durchsetzung des
Datenschutzes etwas gestärkt, allerdings ist sie immer noch nicht vollständig
unabhängig, wie auch immer wieder von EU-Seite gefordert wird. Die DSK sei durch
ihre Unterbesetzung aber ohnedies “richtig ausgehungert”, meint Rainer Knyrim,
Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Datenschutz, gegenüber ORF.at, und schaffe es
bereits jetzt nicht mehr, Stichproben zu machen und somit ihrer Arbeit nachzugehen.
“Revolutionäre” Informationspflicht bei Missbrauch
Er sieht in der aktuellen Novelle grundsätzlich einen guten Schritt in die richtige
Richtung, auch wenn er eigentlich zu klein sei. Als “revolutionär” bezeichnet Knyrim
dafür Paragraf 24 Abs 2a, der eine Informationspflicht im Falle von Datenmissbrauch
vorsieht: “Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner
Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden und
den Betroffenen Schaden droht, hat er darüber unverzüglich die Betroffenen in
geeigneter Form zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die
Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen Schadens der Betroffenen
einerseits oder der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.”
Obwohl Österreich damit nach Deutschland Vorreiter in Sachen Auskunftspflicht sei,
könne man diesen Abschnitt durchaus als Gummiparagrafen bezeichnen, da er “viele
dehnbare Begriffe” beinhalte, die nicht glücklich gewählt seien, wie Knyrim meint.
So lässt etwa “geringfügiger Schaden” genügend Interpretationspielraum offen,
außerdem gebe es keine Verpflichtung, einen Datenmissbrauch bei der DSK zu melden.
Knyrim bemängelt zudem, dass der Arbeitnehmerdatenschutz und der Datenschutz im
Internet von der Novelle vollkommen ausgeklammert wurden.
Weitere Novellen stehen an
Johann Maier (SPÖ), Vorsitzender des Datenschutzrates, gab gegenüber ORF.at zu, dass
Paragraf 24 Absatz 2a verbesserungswürdig sei, vom Verhandlungspartner ÖVP sei aber
nicht mehr rauszuholen gewesen. “Ich bin froh, dass wir sie so durchgebracht haben”,
so Maier. Über den Arbeitnehmerdatenschutz soll kommendes Jahr erneut diskutiert
werden, zudem hofft Maier, dass die Opposition ihre Blockade aufgebe und die
Verfassungsbestimmungen 2010 beschlossen werden können.
Angesprochen auf die fehlenden Datenschutzregeln für das Internet meinte Maier,
diese könnten im DSG nicht geregelt werden, da diese vom kürzlich auf EU-Ebene
beschlossenen Telekompaket abgedeckt werden. Bei dessen Umsetzung müsse nun
überhaupt zuerst die Frage geklärt werden, ob sie im DSG oder im Telekomgesetz (TKG)
zu regeln sind.
Außerdem stünden unter anderem noch die Umsetzung des Lissabon-Vertrags und des
Stockholm-Programms an, die ebenfalls jeweils Änderungen für den EU-weit geltenden
Datenschutz mit sich bringen. Und dann sei noch die Entscheidung des deutschen
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der in Deutschland bereits
in Kraft getretenen Vorratsdatenspeicherung abzuwarten. “Es wird aufgrund der vielen
EU-Entwicklungen noch weitere Novellen geben”, sagte Maier.
“Wenigstens gibt es Rechtssicherheit”
Hans-Jürgen Pollirer, Obmann der Bundessparte Information und Consulting der
Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), findet es schade, dass es eine einheitliche
Kompetenzenregelung in Sachen Datenschutz zwischen Bund und Länder nicht in die
Novelle geschafft hat. Die Regelung der Videoüberwachung in der jetzigen Form sei
aber in Ordnung: “Wenigstens gibt es Rechtssicherheit.” 72 Stunden seien der WKÖ
zwar zu wenig, “aber damit können wir leben”. Ein Problem sieht er, wie auch Knyrim,
allerdings im nun verbotenen automatisierten Bildabgleich: “Damit müssten die
Zutrittskontrollen an Flughäfen eigentlich abgeschaltet werden”, so Pollirer.
17.12.2009
Links zu dem Artikel
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00472/pmh.shtml
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/BR/I-BR/I-BR_08220/fnameorig_175032.html
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN
&s=28959wzh
http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00062/pmh.shtml
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“.eu”-Domain wird international
Knapp 40.000 Anmeldungen in der ersten Stunde hat die “.eu”-Registry Eurid zum
Registrierungsstart für Domainnamen mit nicht-lateinischen Zeichen am heutigen
Donnerstag verzeichnet. Insgesamt konnten Provider aus 27 EU-Mitgliedsländern
erstmals auch Domains mit griechischen oder kyrillischen Schriftzeichen sowie
anderen Sonderzeichen, etwa deutschen Umlauten, registrieren.
In Deutschland war laut Eurid-Informationen das Interesse am größten, gefolgt von
Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Polen, Belgien und Griechenland. “Die ersten
sechs Domains waren zu unserer Überraschung alles deutsche Begriffe”, sagte
Eurid-Sprecherin Maria Göth. Zuallererst wurde so etwa “ärzte.eu” registriert.
Technische Probleme habe es keine gegeben, versicherte Göth. “.eu” dürfte mit dem
Start heute die 3-Millionen-Grenze überspringen.
Registrare in Deutschland zeigten sich insgesamt zufrieden mit dem Start, auch wenn
das Interesse nicht so hoch gewesen sei wie für die kürzlich vergebenen
2-Buchstaben- und Ziffern-Domains. Die Erfolgsraten bei einigen der angefragten
Registrare lagen zwischen 40 und 65 Prozent. Nicht für alle lief es perfekt: So
mancher konfektionierte Registrier-Robot konnte für den Start nicht eingesetzt
werden. Daher mussten betroffene Registrare auf eigene Softwarelösungen
zurückgreifen.
Im nächsten Schritt strebt die EU-Kommission nun an, auch .eu noch in Griechisch und
Kyrillisch zu beantragen, teilte Noch-Medienkommissarin Viviane Reding mit. Sie habe
ICANNs CEO Rod Beckstrom bereits über die Pläne der Kommission informiert. Um die
Umsetzung muss sich allerdings Redings Nachfolgerin Neelie Kroes kümmern.
10.12.2009 www.heise.de
Links zu dem Artikel
http://www.eurid.eu/en/content/aerzte-first-internationalised-domain-name-under-eu
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1903
&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=EN
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Abkassieren mit Links zu Gratissoftware
Stellen Sie sich vor, bei der U-Bahn würde jemand versuchen, Ihnen ein Gratisblatt
um einen Euro zu verkaufen
Trotz aller Warnungen vor dubiosen Geschäftspraktiken im Internet scheinen diese zu
blühen. Wie dieses nicht erfundene Beispiel: einmal Apples Gratissoftware iTunes
heruntergeladen, Rechnung samt Klagsandrohung über 84 Euro erhalten.
Drohungen
Das funktioniert so: Leserin Helene X. wollte an den Segnungen von Online-Musik
legal teilnehmen, hörte und las von iTunes, begab sich auf die Suche und landete bei
einer Website namens Online-Downloaden.de. Klingt gut, dachte X., trug in einem
Formular Name und Anschrift ein, achtete darauf, keine Kreditkarteninformation
preiszugeben (Frau X. tut das online nie), erhielt einen Link zum Download, erfreute
sich an iTunes. Bis einige Wochen später eine Zahlungserinnerung eintraf über 84
Euro, zuzüglich Mahngebühr von 2,50 Euro, samt fettgedrucktem Hinweis auf die
Androhung einer “sofortigen Erhebung einer Leistungsklage” oder “Eröffnung eines
Mahnverfahrens durch unsere Rechtsanwälte”, was “die Forderungen gegen Sie erheblich
erhöhen würden”.
Gute Platzierung in Suchmaschinen
Frau X. wurde, wie laufend hunderte andere, trotz Vorsicht im Umgang mit
Kreditkartendaten, Opfer eines “Abzocker-Portals”, wie solche Webseiten von
Konsumentenschützern genannt werden. Der unfassbar einfache Trick: Durch gute
Platzierung in Suchmaschinen landen diese bei der Suche nach
Gratis-Software-Downloads wie für den Adobe Reader oder Apples iTunes oft an der
Spitze gefundener Einträge. Die seriös aussehenden Seiten bieten “über 100 der
aktuellsten Downloads gängiger Software”, und das alles um nur sieben Euro im Monat
(allerdings gibt es das “Monat” immer nur im Zwölferpack als ganzes Jahr). Dass
sämtliche angebotenen Programme ohnehin gratis im Netz erhältlich sind, fällt vielen
nicht auf, noch dazu, wo sie um keine Kreditkartennummer gebeten werden.
“Klassische Verlaufsgeschichte”
Noch perfider ist es allerdings, wenn man bei der Suche nach einer Gratissoftware
nicht auf die Portalseite, sondern direkt auf die Anmeldeseite gelenkt wird: Hier
ist der Hinweis auf die Kosten verschwindend klein platziert. Eine “klassische
Verlaufsgeschichte” nennt Daniela Zimmer vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer
das Beispiel von Frau X. “Internet-Abzocke” nach diesem Muster würde seit einigen
Jahren “epidemisch grassieren”. Möglicher Schutz: Konsumenten haben nach dem
Fernabsatzgesetz das Recht auf Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb von
sieben Tage. Diese Frist verlängert sich, “wenn man nicht durch eine E-Mail oder
einen Brief belehrt wird, um drei Monate”.
Gericht entscheidet
Auch wenn Webseiten Hinweise auf Gebühren enthalten: Ob die Nennung eines Preises
für das merkwürdige “Service”, Gratissoftware mit einer Gebühr zu versehen,
ausreichend deutlich gestaltet ist, hängt letztlich im Fall einer Mahnklage vom
Gericht ab. “Wenn jemand den Link zu einem Download, den es auf einer anderen Seite
gratis gibt, mit einem Preis versieht, dann muss dieser schon sehr groß sein”, sagt
Zimmer. Aber es gibt kein generelles Verbot dieser irreführenden Angebote, die
letztlich einfach unerfahrenen Internet-Usern Geld per Klagsandrohung abnehmen.
Konsumenten sollen sich wehren
In Deutschland raten Konsumentenschützer, sich zu wehren, und es gab wiederholt bei
Klagen Entscheidungen zugunsten von Konsumenten. Ihr übles Handwerk wird den
Betreibern damit jedoch nicht gelegt. Grenzüberschreitend dürften sich die meisten
nicht auf das Klagsrisiko einlassen: “Gemessen an der Zahl der Beschwerden ist es
augenfällig, dass uns keine tatsächlichen Mahnklagen zu Ohren kommen”, sagt Zimmer.
01.12.2009 Printausgabe der Tageszeitung „Der
Standard“
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Massenabmahner im Zwielicht
Filesharing-Abmahner klagen sich selbst an – ohne es zu merken
Derzeit haben mal wieder Massenabmahnungen wegen Filesharing Konjunktur.
Sparfreudige Konsumenten von Software, Musik oder Filmen – auch die Freunde des
fachmännisch ausgeleuchteten Naturfilms – wähnen sich beim Download urheberrechtlich
geschützter Inhalte unbeobachtet. Der vermeintlich heimliche Download hinterlässt
jedoch eine IP-Nummer des Zugangsproviders, der die Verbindung zu seinem Kunden
zurückverfolgen kann und diesen auf gerichtliche Anordnung hin verpetzen muss, wie
es die neue Fassung des § 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG nach umstrittener Auslegung der
Kölner Gerichte nunmehr gebieten. Die Sparer gucken dann entsprechend sparsam, wenn
plötzlich ein Brief einer freundlichen Anwaltskanzlei seinen Weg zum Sünder gefunden
hat und um eine kleine Spende bittet – andernfalls man sich leider veranlasst sehe,
mit der juristische Keule zu wüten, was dann noch teurer würde.
Grundsätzlich ist die Abmahnung – übrigens eine Spezialität des deutschen
Rechtswesens – eine sinnvolle Sache. Denn durch die Obliegenheit, mit Sündern vor
Inanspruchnahme der Gerichte Rechtsstreite erst einmal freundlich das Problemchen zu
besprechen, werden nicht nur die Gerichte entlastet, auch der Abgemahnte spart
entsprechende Gerichtsgebühren und -Termine. Verzichtet ein Kläger auf eine
Abmahnung, so kann der Beklagte einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort
anerkennen, was zur Folge hat, dass der Kläger dann auf seinen Kosten sitzen bleibt,
denn dann war die Klage nach § 93 ZPO eben nicht erforderlich. In manchen
wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist eine Abmahnung sogar gesetzlich
vorgeschrieben, im Urheberrecht wurde diese Rechtspraxis inzwischen in § 97a Abs. 1
UrhG als Obliegenheit ausgestaltet.
Da jedoch im deutschen Recht das Verursacherprinzip gilt, muss der berechtigt
Abgemahnte hierzulande die Kosten für diesen freundlichen Service des Abmahners
tragen. Das setzt allerdings voraus, das solche Kosten – etwa für die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts usw. – tatsächlich entstanden sind. Hieran
bestehen häufig Zweifel, denn das Kosten/Nutzen-Verhältnis einer Abmahnung ist
typischerweise sehr verlockend: Man lässt den Anwalt Papier mit Textbausteinen
bedrucken und mit einer Briefmarke bekleben, der wiederum für diesen “Aufwand”
beträchtliche Summen beim Sünder liquideren kann. Da lohnt es sich sogar, bei
zweifelhaften Ansprüchen Abmahnungen etwa nach dem Schrotflinten-Prinzip massenhaft
zu versenden.
Bei gewissen Rechtsanwälten etwa, die häufig in eigenen Sachen abmahnten, drängte
sich in der Vergangenheit der Gedanke auf, dass hier weniger die Rechtspflege, als
vielmehr das finanzielle Interesse an den selbst generierten Abmahnungshonoraren den
Abmahnungen Vorschub leistete. Daher wird Anwälten beim Abmahnen in eigener Sache
der Honoraranspruch regelmäßig versagt, denn die könnten das auch nach Dienstschluss
bewältigen, ohne ernsthaft Kosten zu verursachen. Ebenso wenig schmeckte dem
Gesetzgeber Marions trübe Suppe, deren Fotograf das Internet mit etlichen
Lebensmittelfotos garnierte und bei “digitalem Mundraub” kostspielige Abmahnungen
verschickte. Angesichts der “Gewinnspanne” bei Abmahnungen liegt der Verdacht nahe,
dass sich der Anwalt für solch lukrative Aufträge bei seinem Mandanten in einer
nicht vom Gesetzgeber gewünschten Weise erkenntlich zeigen wird, das Spiel also
abgekartet ist. Mit anderen Worten: Man geht von einem wirtschaftlichen
Eigeninteresse der Beteiligten aus, das nur schwer mit dem Ideal der veranlassten
Rechtspflege in Einklang gebracht werden kann. Daher sind inzwischen bei simplen
Evidenzfällen wie entsprechenden Brötchenfoto-Abmahnungen die Honoraransprüche durch
Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € gedeckelt worden, was entsprechenden
Abmahnern den Appetit verderben soll.
Kein solch einfacher Fall liegt jedoch etwa bei Filesharing-Prozessen vor, denn hier
muss der Verletzte einen gewissen Aufwand betreiben, um die Verletzung nachzuweisen
und den Verletzer aufzuspüren. Auch die Rechtslage ist nicht ganz so eindeutig, wie
man es uns denn erzählen will. Oft steht gar nicht fest, wer welchen Rechner
tatsächlich bedient hatte. Manchmal sind die heruntergeladenen Programme auch gar
nicht lauffähig, so dass der Verdacht nahe liegt, es handele sich um ausgelegte
Köder, bei denen sich der Agent Provocateur selbst nicht strafbar machen wollte.
Doch wie man die Sache dreht und wendet, so kann nur der Verletzte Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen – nicht aber seine Dienstleister wie etwa der
Anwalt oder auf Datenjagd spezialisierte Unternehmen. Der Anwalt agiert nur als
Vertreter des Abmahners, der in dessen Namen beim Verletzer Forderungen auf
Ausgleich der eigenen Honorarforderung an seinen Mandanten stellt. Die vom Anwalt
beigetriebenen Zahlungen kompensieren Kosten des Verletzten – wenn es denn welche
gibt.
Das peinliche Fax des Rechtsanwalts Dr. K.
In den letzten Wochen wurde es für einige Abmahnspezialisten in mehrfacher Hinsicht
peinlich. Denn der naheliegende Verdacht, dass Massenabmahner in Wirklichkeit aus
eigenem wirtschaftlichen Interesse ihrem Geschäft nachgehen, wurde nun zur
Gewissheit:
Das Enthüllungsportal Wikileaks veröffentlichte ein brisantes Fax der für
Massenabmahnungen einschlägig bekannten Frankfurter Rechtsanwälte K., in dem Dr. K.
im März 2008 einem gewissen “Brian” ein Geschäftsmodell erläutert und wörtlich
schreibt:
The whole project is a “no cost”-project for the original right holders.
An den Vorschlägen, wie man bei dem No-Cost-Projekt die Beute des Joint Ventures
aufteilen könne, scheinen einige “Brians” Gefallen gefunden zu haben, denn die in
Frankfurt installierte und von K. vertretene Firma “DigiProtect” ist nunmehr jedem
Anwalt, der mit Internetrecht zu tun hat, ein fester Begriff.
Wenn denn aber dem Rechteinhaber kein Schaden (“no cost”
entstanden ist, dann hat
er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch unter dem Gesichtspunkt des in
engen Grenzen zulässigen Erfolgshonorars vermag das Geschäftsmodell des
Rechtsanwalts K. nicht zu überzeugen, was kürzlich der IT-Rechtsspezialist
Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog kommentierte. Auch andere Kollegen weisen
darauf hin, dass es bei Massenabmahnungen am für ein Erfolgshonorar erforderlichen
“Einzelfall” fehlen wird.
Doch Anwalt Stadler ging darüber hinaus und qualifizierte die Kostenforderungen,
welche die Kanzlei K. an die ertappten Urheberrechtsverletzer stellt, als Betrug.
Dieses schon deshalb, weil dem eigentlichen Rechtsinhaber keine Kosten entstanden
und folglich auch keine zu ersetzen seien. Stadler kritisierte insbesondere, dass in
den Abmahnungen “Anwaltskosten nach dem RVG geltend” gemacht würden. Ansprüche aus
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzen eine wirkliche anwaltliche Tätigkeit
für einen Mandanten voraus, woran es vorliegend wohl tatsächlich fehlen dürfte, da
man ein Mandatsverhältnis allenfalls formal konstruieren könnte.
Die Bezugnahme auf das RVG suggeriert jedoch quasi sogar einen gesetzlichen
Anspruch, wobei der eigentlich erbetene Zahlungsanspruch sich nicht (immer)
unmittelbar auf das RVG bezieht: Man droht mit der Peitsche einer gerichtlichen
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und rechnet für diesen Fall die Kosten
vor, bietet jedoch gleichzeitig Zuckerbrot in Form einer etwas geringen
Geldforderung, und die Sache wäre bei fristgemäßer Zahlung vom Tisch. Psychologisch
ist diese Zuckerbrot-Geldforderung als das kleine Übel nicht ungeschickt.
Die peinliche Abmahnung des Rechtsanwalts S.
Als Anwalt Dr. K. die Schelte seines Kollegen las, muss ihm die Robe geplatzt sein.
Der massenabmahnende Advokat bekam es allerdings nicht auf die Reihe, Rechtsanwalt
Stadler selbst abzumahnen, sondern beauftragte hiermit einen Kollegen S. Der
forderte nicht nur Unterlassung, sondern auch einen Widerruf Stadlers auf dessen
Website. Und wie es sich für einen zünftigen Abmahner gehört, sollte den Abgemahnten
der Spaß auch etwas kosten: Als Streitwert setzte S. stolze 250.000,- Euro an, aus
denen sich sein Honorar errechnen lasse, das Stadler ihm freundlicherweise
anerkennen solle.
Die Leistung, mit welcher S. dem Anliegen seines Mandanten schadete, dürfte einen
neuen Rekord in Sachen Streisand-Effekt markieren. Binnen weniger Stunden
solidarisierten sich etliche von DigiProtect geschundene Anwaltskollegen mit dem
bloggenden Anwalt Stadler und bombardierten ihn förmlich mit weiterem belastbarem
Material.
Schon formal spottete etwa Law-Blogger Udo Vetter, dem Stadler das Abmahnschreiben
vorlegte, über den provinziell inflationären Gebrauch von Ausrufezeichen, mit denen
der forsche Anwalt S. seinem Anliegen eigentlich Autorität hatte verleihen wollen.
Sogar das Wort “Einschreiben” war mit 2 (in Worten: “zwei”
Ausrufezeichen versehen,
von denen sich Anwalt S. optimistisch eine Einschüchterung des gestandenen Anwalts
Stadler versprach. Auch der vehementen Beteuerung, Stadler verbreite die Unwahrheit,
wollte S. mit einem Doppel-Ausrufezeichen Gewicht verleihen. Vom Einsatz von
Großbuchstaben, farbiger Schrift und graphischer Illustrierung des Fegefeuers hatte
S. gerade noch absehen können.
Doch auch die furchteinflößenden Ausrufezeichen vermochten Stadlers Vorwürfe nicht
zu entkräften. Konkret störte sich S. an Stadlers Vorwurf, Stadler liege ein
Schreiben vor, in dem DigiProtect Anwaltskosten nach dem RVG geltend mache. Genau
betrachtet forderte DigiProtect lediglich eine Zuckerbrot-Zahlung, wobei jedoch für
den Fall einer bei Ausbleiben erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung die dann
zu erwartenden Peitschen-Kosten nach RVG vorgerechnet wurden. Da es für die
Zuckerbrot-Forderung allenfalls nach RVG eine indirekte Rechtsgrundlage geben könnte
und diese im Zusammenhang mit der Drohung einer Peitschen-Forderung nach RVG
gestellt wurde, dürfte Stadlers Formulierung allenfalls ungenau sein, aber
schwerlich einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Dessen ungeachtet liegt
Stadler jedoch auch eine Abmahnung älteren Datums von K. vor, in welcher im
entsprechenden Textbaustein sogar ausdrücklich bei der Zuckerbrot-Forderung auf das
RVG Bezug genommen worden war. Insoweit dürfte Stadler einen ruhigen Schlaf haben,
denn DigiProtect wird für den reklamierten Unterlassungsanspruch schwerlich ein
Rechtsschutzinteresse begründen können.
Die peinliche Frage nach dem Betrug
Äußerungsrechtlich spannender dürfte die Frage sein, inwiefern denn das
Geschäftsmodell von DigiPotect als “Betrug” bezeichnet werden darf, was sich die
Anwälte K./S. ebenfalls verbitten. Auch stören sich die Frankfurter Anwälte an
Stadlers Behauptung, man wüsste, dass man diese Kosten nicht verlangen dürfe. Ob man
umgangssprachlich ein Verhalten öffentlich als “Betrug” oder “kriminell” bezeichnen
darf, wird von der Rechtsprechung eher großzügig im Sinne der Meinungsfreiheit
gehandhabt. Selbst die Pressekammer des insoweit nachhilfebedürftigen Landgerichts
Hamburg entscheidet im konkreten Einzelfall unterschiedlich. Vorliegend kommt hinzu,
dass sich nicht ein Rechtslaie geäußert hatte, sondern ein sachverständiger
Rechtsanwalt, der seine Ausführung auch fachlich substantiiert hatte.
Die Frage, wann im strafrechtlichen Sinne ein “Betrug” vorliegt, kann aufgrund der
komplizierten Rechtsdogmatik der §§ 263 ff. StGB nicht in ein paar Zeilen
beantwortet werden. Hier wird es eine gerichtlich zu klärende Wertungsfrage sein, ob
die geforderte Zahlung eine rechtswidrige ist – wofür so einiges spricht. Ferner ist
es von Bedeutung, ob Rechtsanwalts Stadlers Betrugsvorwurf eher als eine
Tatsachenbehauptung einzustufen ist, oder eher als eine wertende Schlussfolgerung.
In letzterem Fall wäre sie vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt und
müsste lediglich mit den (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechten der Abmahner
abgewogen werden. Angesichts des Interesses der Öffentlichkeit an dem
offensichtlichen Missstand gewisser Teilnehmer des Abmahnunwesens wird diese Hürde
mit Leichtigkeit zu nehmen sein.
Wenn aber “amtlich” herauskommen sollte, dass die Geschäfte des Dr. K. als “Betrug”
bezeichnet werden dürfen, dann war auch in diesem Punkt die Abmahnung durch Anwalt
S. ungerechtfertigt. Dies führt zu der pikanten Folgefrage, wie denn dann die üppige
Honorarforderung des Anwalts S. für einen nicht bestehenden Unterlassungsanspruch
rechtlich zu qualifizieren wäre … Und was ist überhaupt von der Kostenforderung an
Stadler zu halten, denn die Abmahnung hätte Massenabmahner Rechtsanwalt D. K. doch
vermutlich noch selbst nach Dienstschluss stricken können, statt einen Anwalt
zwischenzuschalten?!
Einen Anspruch auf Unterlassung der geschäftsschädigenden Äußerungen möchten S. und
Dr. K. auch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb herleiten. Dieses sei
anwendbar, weil Stadler sich als Anwalt zu Kollege K. in einem Wettbewerbsverhältnis
befände. Formal mag das ja zutreffen, aber die implizierte Unterstellung, Stadler
konkurriere mit einem windigen Filesharing-Massenabmahner, könnte von Stadler als
Beleidigung ausgelegt werden – und seinerseits zu einer Abmahnung führen -
kostenpflichtig, versteht sich …
Inzwischen hat Lars Sobiraj, Chefredakteur des Internetdienstes “Gulli”,
Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. K. & Co. wegen Verdachts auf Betrug gestellt.
Die peinliche Abmahn-Szene
Das bei Wikileaks veröffentlichte Fax, welches so eindrucksvoll das Geschäftsmodell
der Abmahn-Branche dokumentiert, liegt den Betroffenen offenbar schwer im Magen.
Auch die Geschwätzigkeit der Autorin Eva Schweitzer, die eigentlich nur ihr
legitimes Urheberrecht gewahrt sehen wollte, erwies sich für einschlägig operierende
Täter nicht als hilfreiche Lobby-Arbeit.
Inzwischen wurde ein anderer Rechtsanwalt, Christian Solmecke, der sich ebenfalls
kritisch über eine branchenbekannte Massenabmahnkanzlei geäußert hatte, mit einer
einstweiligen Verfügung bedacht. Erlassen hatte diese das Landgericht Köln, bei dem
es sich nach bisherigen Erkenntnissen um das favorisierte Gericht der
Filesharing-Anwälte handelt.
Die unzensierte Fassung von Solmeckes Posting ist inzwischen bei Wikileaks zu
finden. Sie ist inhaltlich unbedenklich. Die derzeit noch nicht bekannte Begründung
für das Verbot kann nur in dem Umstand vermutet werden, dass Solmecke sich als
Anwalt nur eingeschränkt negativ über seine Kollegen und Mitbewerber äußern darf.
Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Kölner Entscheidung
derzeit unverständlich.
Allein das, was Solmecke nicht verboten wurde, gibt Aufschluss über die Zustände des
Abmahn-Business: So mahnen manche Anwälte ohne Wissen des Mandanten ab, andere
Anwälte scheinen sich sogar Mandanten zu erfinden, und manche scheinbar anwaltlichen
Abmahner sind in Wirklichkeit nicht einmal zugelassene Anwälte …
Petition
Gegen die Abmahneritis regt sich Widerstand. Die Abgemahnten tauschen ihre
Erfahrungen in Foren aus und organisieren Websites. Betroffenen wird empfohlen,
einfach mal die Kanzleinamen der Abmahner zu googeln.
Inzwischen gibt es auch eine Online-Petition, die eine kostenlose Vorstufe für
entsprechende Abmahnungen fordert
(https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8308).
Die formal leider sehr unfachmännische Petition ist allerdings wenig durchdacht,
denn der Filesharer oder sonstige Sünder hat ja nun einmal erstens vorsätzlich etwas
derzeit verbotenes getan und war zweitens ungeschickt genug, sich dabei erwischen zu
lassen. Letzteres ist nur nach Einsatz erheblicher Nachforschungskosten möglich, auf
denen ein redlicher Rechteinhaber, dessen geistiges Eigentum bestohlen wurde,
sitzenbleiben würde. Andererseits ist es im Ausland durchaus normal, dass jeder
seinen Anwalt selbst bezahlt. Die Lösung wäre am ehesten in einer Erweiterung des §
97a Abs. UrhG zu suchen, welche die Kostenforderungen solch industrieller
Massenabmahner in ähnlicher Weise deckelt.
Außerdem könnten die Verbraucher Druck auf solche Künstler ausüben, die mit dieser
windigen Form der Auswertung einverstanden sind. Nach vereinzelten Berechnungen
sollen manche Künstler an der Abmahnerei sogar mehr verdienen als durch die
konventionelle Auswertung. So kann man auf Wikileaks eine Präsentation der
Darmstädter Digirights Solutions GmbH nachlesen, in der durch eine Abmahnung der
150-fache Ertrag eines normalen Verkaufs eines Lieds erwirtschaften lässt. Und jetzt
mal ehrlich: Auf die meisten von den abgemahnten Titeln, die man in den
entsprechenden Foren recherchieren kann, könnte doch wirklich ganz gut verzichten,
oder?
Auch die Rechtsprechung steht den Auswüchsen des Abmahnunwesens zunehmend kritisch
gegenüber. So urteilte dieses Jahr das Oberlandesgericht Hamm:
“Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn die Gebührenerzielung im Vordergrund
steht und die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des
Abmahnenden steht.”
Dem wäre nichts hinzuzufügen.
30.11.2009
Links zu dem Artikel
http://www.pornoanwalt.de/?p=1264
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html
http://www.anwaltzertifikat.de/jportal/azo/navigation/Rechtsgebiete/IT-Recht.jsp?id=jazo-AZOIT00009409#
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Chefkoch-unterliegt-Marions-Kochbuch-859529.html
http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und.html
http://www.damm-legal.de/filesharing-sind-die-abmahnungen-im-namen-von-digiprotect-rechtsmissbraeuchlich-die-maer-vom-erfolgshonorar
http://bundesrecht.juris.de/rvg/index.html
http://en.wikipedia.org/wiki/Streisand_effect
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/11/26/gute-zeichen/
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005902307
http://www.spreeblick.com/2009/10/30/stellungnahme-von-eva-schweitzer-zur-blog-abmahnung/
http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1249/rechtsfolgen-fuer-abmahnende-anwaelte-bei-unwirksamen-abmahnungen-zensierte-version-unseres-frueheren-textes/
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition%3bsa=details%3bpetition=8308
http://www.die-abmahnung.info/news/sonstiges-e/article/olg-hamm-abmahnungen-sind-rechtsmissbraeuchlich-wenn-die-gebuehrenerzileung-im-vordergrund-steht-u.html
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Überwachung: Mehr privat, weniger Staat
Security 09: Unternehmen horten Daten – das Recht hechelt hinterher
Während George Orwell in seinem Werk “1984″ noch einen alles überwachenden,
totalitären Staat vor Augen hatte, wird im Jahr 2009 der Löwenanteil an
Überwachungsmaßnahmen von privaten Unternehmen gesetzt. Grund genug für das e-center
(http://www.e-center.eu
stattfindenden Rechtssymposiums “Security” am vergangenen Montag die Frage zu
diskutieren, ob diese Entwicklung den Weg zu einer Überwachungsgesellschaft
vorzeichnet und in welcher Form das Rechtssystem auf technische Innovationen in
diesem Bereich reagieren sollte.
Es zeigte sich, dass im prächtigen Ambiente des Großen Schwurgerichtssaals im
Straflandesgericht nur die Begrüßung durch Sektionschef Wolfgang Fellner vom
Bundesministerium für Justiz und Eva Brachtel vom Präsidium des Landesgerichts für
Strafsachen Wien ohne Widerspruch bleiben sollte.
Nachdem die Rechtsanwälte Philipp Herrmann und Alexander Schnider (Wolf Theiss) über
Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und das aktuelle Phänomen des Cloud Computings
berichtet hatten, konzentrierte sich die Debatte klar auf Googles bekannten Dienst
“Street View”. Die Möglichkeit, sich im Internet durch Fotos von Straßen zu klicken
und so leicht an Informationen über Städte und Gebäude zu kommen, wurde äußerst
gemischt bewertet. Google-Vertreter Dennis Schultz betonte, dass abgesehen vom
praktischen Nutzen des Dienstes gerade die freie Verfügbarkeit der gesammelten
Geodaten Merkmal einer freien Gesellschaft seien: “Besonders totalitäre Staaten
sorgen stets dafür, dass Informationen über das Aussehen der Welt einigen Wenigen
vorbehalten bleiben. Street View dagegen ist Ausdruck der Informationsfreiheit.”
Hans Zeger von der ARGE Daten wollte dieses Argument nicht gelten lassen: “Mir ist
nicht wirklich wohler, wenn statt dem Staat einzelne US-Firmen darüber bestimmen
können, wer Zugang zu Informationen hat. Noch dazu sind bereits die Aufnahmen in den
Straßen Datenerfassungen und damit zustimmungspflichtig. Google fragt aber nicht
nach, ob jemand fotografiert und weltweit abrufbar im Internet präsent sein will.”
Offen blieb, ob Googles Angebot, auf Antrag einzelner User problematische Fotos
wieder zu entfernen, ausreichend ist.
“Geodaten-Anwendungen haben laut Studien in Europa ein Marktpotenzial von 36
Milliarden Euro. Die Anbieter müssen aber in einem rechtlichen Graubereich agieren,
weil die Juristen der technischen Entwicklung hinterher hecheln!”, erklärte
Rechtsanwalt Rainer Knyrim. Das kommende Geodateninfrastrukturgesetz behandle diese
Thematik bereits. Microsoft löst das Problem laut seinem Vertreter Gerhard Göschl
mittels Zertifizierung seiner Dienste durch unabhängige Prüfstellen und hat dafür
auch das europäische Datenschutzsiegel verliehen bekommen.
“Während einzelne Überwachungsmaßnahmen bedenklich sein können, so ist das Internet
selbst jedenfalls nicht gefährlich. Es braucht vielmehr sinnvolle Regulierung, um
spezifischen Herausforderungen wie Geodaten in Zukunft besser begegnen zu können!”,
brachte es e-center-Leiter und Rechtsprofessor Wolfgang Zankl in seinem Statement
auf den Punkt.
01.12.2009
Links zu dem Artikel
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/525423/index.do?_vl_backlink=/home/recht/rechtallgemein/index.do
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Bewegliche Güter als Sicherheit
Registerpfandrecht für bessere Kreditkonditionen
Zu wenig finanzielle Mittel ist eines der Gründe, die Familienunternehmer in
Österreich schwarz sehen lässt bei der Unternehmensübergabe. Die Bonität ist jedoch
eines der Hauptkriterien bei der Kreditvergabe an Unternehmen. Für Klein- und
Mittelbetriebe ein Hindernislauf, der gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten
die Krise verschärft. Die Österreichische Notariatskammer setzt sich als
Interessensvertretung intensiv für die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für
Österreichs Familienbetriebe ein. Eine Forderung: eine leichtere Pfändbarkeit von
beweglichen Gütern und bessere Kreditkonditionen für Familienunternehmen durch das
Registerpfandrecht.
Das Registerpfandrecht würde für mehr Klarheit und damit auch für bessere
Kreditkonditionen sorgen. Gerade kleine Unternehmen haben oft kein Anlagevermögen,
das als Sicherheit bei einem Kredit verpfändbar wäre, dafür aber Maschinen,
Werkzeuge oder Fuhrparke. Diese beweglichen Güter können nach derzeitigem Recht aber
nur belehnt werden, wenn sie an den Gläubiger übergeben oder bezeichnet werden. Ohne
Maschinen aber steht der ganze Betrieb. Dieses Faustpfandprinzip ist in der Praxis
hinderlich. Das bringt zahlreiche Rechtsunsicherheiten mit sich.
Elektronisches Pfandregister der Notare
Mit der Einführung des Registerpfandrechts könnten Unternehmer ihr Vermögen
einfacher als Sicherheit anbieten. Dafür werden alle Gläubigeransprüche in ein
elektronisches Pfandrechtsregister eingetragen. Das Pfandrecht entsteht an der
beweglichen Sache, obwohl diese beim Schuldner bleibt. Damit könnten Risikoaufschlag
nach Basel II und Zinsen reduziert werden. Die Notariatskammer kann bereits auf
erfolgreiche Pfandrechtsregister etwa in Tschechien, der Slowakei oder Ungarn
hinweisen. Das einzige, was in Österreich noch fehlt, ist ein entsprechendes Gesetz.
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Europäische Kommission akzeptiert Definition der RTR-GmbH zum
Breitbandvorleistungsmarkt
Die Europäische Kommission (EK) hat der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
(RTR-GmbH) am 8. Dezember 2009 mitgeteilt, dass sie den von der RTR-GmbH im Rahmen
eines europaweiten Koordinationsverfahrens vorgelegten Entwurf einer Novelle zur
Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008) zur Marktabgrenzung des
Breitbandvorleistungsmarktes akzeptiert. Nach Ansicht der EK bestehen somit die von
ihr in diesem Zusammenhang ursprünglich geäußerten Bedenken nicht mehr. „Im
Wesentlichen haben die von der RTR-GmbH bereitgestellten zusätzlichen Daten und
detaillierten Erläuterungen zum österreichischen Breitbandmarkt die EK zu diesem
Schritt veranlasst. Besonders erfreulich ist, dass aus der Europäischen Kommission
bestätigt wird, dass es nirgendwo sonst in Europa so fortschrittliche mobile
Breitband-Dienste für Privatkunden wie in Österreich gibt“, begrüßt Dr. Georg
Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation,
diese Entscheidung aus Brüssel.
Zurücknahme der Sektorregulierung
Die von der RTR-GmbH vorgesehene Marktabgrenzung sieht die sektorspezifische
Regulierung des Breitbandvorleistungsmarktes nur mehr für jene
Breitbandvorleistungsprodukte der Telekom Austria (TA) vor, die alternative Anbieter
von der TA beziehen, um sie in weiterer Folge am Breitband-Endkundenmarkt an
Geschäftskunden anzubieten.Mit einem Inkrafttreten der TKMV-Novelle wird dann
Telekom Austria – zumindest aus regulatorischer Sicht – nicht mehr verpflichtet
sein, breitbandige Vorleistungsprodukte an ihre Mitbewerber zum nachfolgenden
Vertrieb an deren private Endkunden anzubieten.
Unterschiedliche Wettbewerbssituation auf dem Internetendkundenmarkt für Privat- und
Geschäftskunden
Die von der RTR-GmbH vorgesehene Marktabgrenzung des Breitbandvorleistungsmarktes
fußt auf der Feststellung, dass der Wettbewerbsdruck zwischen mobilen und festen
Breitbandangeboten für Endkunden im Privatkundenbereich derart intensiv ist, dass
bei Privatkunden von einem Endkundenmarkt ausgegangen werden muss, der sowohl mobile
als auch feste Breitbandinternetzugänge umfasst. Anders – so die Ergebnisse der
RTR-GmbH – ist die Wettbewerbssituation bei Endkunden-Breitbandangeboten für
Geschäftskunden. Diese verwenden mobiles Breitband überwiegend als Ergänzung zu
festen Angeboten. Private Endkunden verwenden nach den intensiven Marktbeobachtungen
der RTR-GmbH mobile Breitbandangebote hingegen meist als gleichwertigen Ersatz für
Festnetzangebote. Dieses Ergebnis floss in den Entwurf zur Novelle der TKMV 2008
ein.
Dem Grundsatz folgend, dass bei Wettbewerbsproblemen Regulierung wenn möglich nicht
auf der Endkunden- sondern auf der Vorleistungsebene ansetzen sollte, führt die von
der RTR-GmbH vorgeschlagene Abgrenzung zu dem Ergebnis, dass die Regulierung des
Marktes auf Breitbandvorleistungsangebote für Geschäftskunden fokussiert.
Erstmals in Europa: RTR-GmbH berücksichtigt Wettbewerbsdruck des Mobilfunks bei
Breitbandprodukten für Privatkunden
Diese Sichtweise der RTR-GmbH zum Breitbandvorleistungsmarkt sorgte nicht nur
national sondern auch international für hohe Aufmerksamkeit, da erstmals in der
Europäischen Union eine Regulierungsbehörde dem unmittelbaren Wettbewerbsdruck des
Mobilfunks nicht nur im Bereich der Sprachtelefonie, sondern auch bei
Breitbandprodukten Rechnung trug. Der Wettbewerbsdruck aus dem Mobilfunk auf
Festnetzprodukte ist in Österreich stärker als in jedem anderen Land der EU.
National bringt diese Marktabgrenzung mit sich, dass gegenwärtig bestehende
Verpflichtungen der Telekom Austria zum Angebot von Breitbandprodukten auf
Vorleistungsebene künftig nur mehr für Produkte zum nachfolgenden Vertrieb an
Geschäftskunden bestehen, da nur bei diesen ein Wettbewerbsproblem festgestellt
werden konnte. Ein freiwilliges Angebot entsprechender Produkte durch TA ist
selbstverständlich immer zulässig.
In ihrer ersten Einschätzung hatte die EK zwei Bedenken gegen die vorgeschlagene
Abgrenzung: Zum Einen gab es ihrer Ansicht nach Zweifel darüber, ob mobile und feste
Breitbandprodukte tatsächlich als Produkte eines gemeinsamen Marktes auf
Endkundenebene angesehen werden können. Zum Anderen bestand seitens der EK
Unsicherheit über die auf Vorleistungsebene in den Markt einzubeziehenden Produkte.
„Beide Aspekte wurden in den letzten Wochen mit einer Arbeitsgruppe aus mehreren
Regulierungsbehörden und der EK eingehend und konstruktiv erörtert“, so der
Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation, Dr. Georg
Serentschy. Und weiter: „Das Ergebnis ist – nach Vornahme geringfügiger Anpassungen
– dass die EK dem Verordnungsentwurf der österreichischen Regulierungsbehörde
zustimmt. Nach Information des gesamten Sektors in den nächsten Tagen über die
angesprochenen geringfügigen Anpassungen wird die Verordnung, mit der der Markt als
für die ex-ante Regulierung relevant erklärt wird, erlassen.“
Daran anschließend wird die für die Analyse der wettbewerblichen Verhältnisse und
gegebenenfalls die Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen zuständige
Telekom-Control-Kommission ein Marktanalyseverfahren einleiten. Mit einem Abschluss
des Verfahrens ist bis längstens Jahresmitte 2010 zu rechnen.
Zum Hintergrund: Koordinationsverfahren
Entscheidungen darüber, welche Märkte gegebenenfalls einer ex-ante Regulierung
unterliegen sollen, unterliegen ebenso wie die Feststellung von Marktmacht und die
Auferlegung angemessener Regulierungsinstrumente einem Abstimmungsprozess
(Koordinationsverfahren) mit den Regulierungsbehörden anderer Länder der
Europäischen Union und der EK. Die EK hat in diesem Verfahren bei Bestehen von
ernsthaften Zweifeln an der Vereinbarkeit eines von einer nationalen
Regulierungsbehörde vorgelegten Maßnahmenentwurfs mit dem Gemeinschaftsrecht die
Möglichkeit, eine sogenannte „Phase 2“ einzuleiten. Betreffen diese ernsthaften
Zweifel die Marktabgrenzung oder die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht,
kann die EK, so sie nicht – wie im aktuellen Fall – ihre ernsthaften Zweifel als
ausgeräumt ansieht, die vorlegende Regulierungsbehörde auffordern, den
Maßnahmenentwurf zurückzuziehen („Veto“). Im aktuellen Fall hatte die EK ein solches
„Phase-2“ Verfahren mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 (serious doubts letter)
eingeleitet.
09.12.2009
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Kaschmir: Telefonie-Verbot im Kampf gegen Terrorismus
Ein als Anti-Terror-Maßnahme bezeichnetes Quasi-Verbot von Telefonie hat der
indische Innenminister über den nördlichsten Bundesstaat Jammu und Kaschmir
verhängt. Die Bürger sind aufgebracht.
Seit 1. November darf Mobilfunkanschlüssen mit Vorauszahlung (Prepaid) in Jammu und
Kaschmir (12 Millionen Einwohner) kein Guthaben mehr hinzugefügt werden, Ende Jänner
müssen alle Prepaid-SIM-Karten deaktiviert werden. Begründet wird dies mit der
Bekämpfung von Terroristen, die Handys dann nicht mehr für ihre Kommunikation oder
die Fernzündung von Bomben einsetzen könnten. In dem Gebiet kämpfen muslimische
Rebellen seit 1989 für eine Loslösung von Indien, was zehntausende Tote gefordert
hat.
Es gibt zwar eine Registrierungspflicht für Handys. Stichproben zeigen aber, dass
manche SIM-Karten mit gefälschten Ausweisen angemeldet wurden. Dem Innenministerium
erscheint außerdem verdächtig, dass manche Einwohner mehrere Anschlüsse nutzen.
Geheimdienste werfen den Netzbetreibern vor, mehr Wert auf ihren Absatz als auf
Überwachung zu legen. Die Drohung mit Lizenzentzug steht im Raum.
Das Verbot von Prepaid-Handys kommt einem weitgehenden Telefonieverbot gleich:
Festnetz gibt es kaum, Mobilfunkverträge mit Rechnungslegung sind oft zu teuer. Zu
einem aufwändigen Registrierungsprozess kommen Anmeldegebühren,
Sicherheitsleistungen, Grundgebühren und bisweilen höhere Minutentarife hinzu. In
Kaschmir zahlen 92 Prozent aller 3,8 Millionen Handynutzer im Voraus. Auch die gegen
die Aufständischen kämpfenden Soldaten sind betroffen. Sie haben bisher über Handys
mit ihren Angehörigen kommuniziert.
Zusätzlich fühlen sich die Menschen diskriminiert, weil das Verbot nur in ihrem
mehrheitlich muslimischen Bundesstaat gilt. Der Innenminister denkt jedoch bereits
laut über eine Ausdehnung der neuen Regeln auf Gebiete im Nordwesten Indiens mit
ebenfalls erhöhtem Gewaltpotenzial nach.
Die Bezahlung im Nachhinein hat neben der fehlenden Kostenkontrolle einen weiteren
Nebeneffekt: Nachvollziehbare Rechnungen. Gerade junge Menschen verwenden ihre
Handys nicht selten dazu, sich insgeheim mit Gleichaltrigen, insbesondere auch des
anderen Geschlechts, auszutauschen. Dies geschieht gegen den Willen der Familien.
Werden diese Verbindungen auf Rechnungen dokumentiert, können sie nicht mehr
stattfinden.
Für viele Unternehmer könnte der Wegfall leistbarer Telekommunikation mit Kunden und
Lieferanten das Aus bedeuten. Direkt arbeitslos werden nach Angaben von
Netzbetreibern 20.000 Personen, die etwa vom Vertrieb der Guthaben und Handys gelebt
haben.
Mehrere Protestkundgebungen waren die Folge, der Chief Minister des Bundesstaates
und mindestens ein Bundesminister sind gegen das Verbot. Ein Antrag auf Aufhebung
liegt bereits beim indischen Höchstgericht. Dazu muss die Bundesregierung nun
offiziell Stellung nehmen.
Autor und Quelle: Daniel AJ Sokolov, Korrespondent bei heise.de
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Heftige Proteste nach Gesetzesentwurf zu Internetsperren
Die spanische Regierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt um gegen
Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Internetseiten sollen ohne richterliche
Anordnung gesperrt werden können. Nicht nur gegen den Gesetzesentwurf, sondern auch
gegen die Vorgangsweise der spanischen Regierung entbrannte eine Protestwelle.
Das Gesetz für eine nachhaltige Wirtschaft hat eigentlich zum Ziel die spanische
Wirtschaft zu stärken. Neben Regelungen für Forschung und Entwicklung und dem Abbau
der Bürokratie findet sich aber auch ein Artikel über eine Behörde für geistiges
Eigentum. Die “Comisión de Propiedad Intelectual” soll die Kompetenz besitzen,
Webseiten ohne richterliche Anordnung zu schließen. Internetnutzer, Betreiber von
Online-Portalen und Journalisten sehen Grundrechte gefährdet und protestieren heftig
gegen den Gesetzesentwurf. Mittlerweile sprach laut heise online auch
Ministerpräsident José Luis Rodríguez Zapatero über eine Änderung des
Gesetzesentwurfes.
Kritik an der “versteckten Reform”
Geplant war, dass Webseiten, welche das illegale Kopieren von Musik, Filmen und
Software ermöglichen, gesperrt werden können. Diese Befugnis sollte einem
“kompetenten Organ” übertragen werden. Artikel 158 des Gesetzes für eine nachhaltige
Wirtschaft beschreibt die Behörde genauer. Es handelt sich dabei um eine “Kommission
für geistiges Eigentum”, welche im Kulturministerium gebildet werden soll. Diese
Kommission soll Internetseiten prüfen und sperren können. Kritik an dem
Gesetzesentwurf kam aus allen politischen Lagern. Internetuser und Blogger gingen
auf die Straßen und verfassten ein Manifest gegen diesen. Sie sehen in den
Bestimmungen einen Eingriff in die Grundrechte der Bürger, vor allem in die
Informations- und Meinungsfreiheit. Die Rechte der Autoren dürfen nicht über die
Grundrechte der Bürger gestellt werden. Kritisiert wurde auch das Vorgehen der
spanischen Regierung. Sie habe versucht diese Regelung in einem Gesetz zu
verstecken, welches eigentlich der Stärkung der spanischen Wirtschaft dienen soll.
Auch die Medien thematisierten die “versteckte Reform”. Die Zeitung Publico titelte,
dass sich durch diesen Gesetzesentwurf die “Tür zur Zensur” geöffnet habe.
Zustimmung der Musik- und Filmschaffenden
Nachdem Kulturministerin Ángeles González-Sinde die Möglichkeit der Internetsperren
noch verteidigte, schwächte Ministerpräsident José Luis Rodríguez Zapatero das
Vorhaben bereits ab. Er versicherte, dass die Regierung keine Websites und Blogs
sperren werde. Es könne auch der Gesetzesentwurf geändert werden, wird Zapatero auf
heise online zitiert. Auf der anderen Seite müsse aber das geistige Eigentum
geschützt werden, denn sonst würde das kreative Schaffen darunter leiden.
Kulturschaffende sowie die Musik- und Filmindustrie stehen hinter dem
Gesetzesentwurf. Sie wünschen sich sogar noch mehr Möglichkeiten, die Verbreitung
ihrer Werke im Internet zu verhindern.
16.12.2009
Links zu dem Artikel
http://www.meh.es/Documentacion/Publico/GabineteMinistro/Varios/02-12-09%20LEY%20ECONOMIA%20SOSTENIBLE.pdf
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Streit-um-Gesetz-gegen-Internet-Piraterie-in-Spanien-877687.html
http://www.publico.es/
http://www.publico.es/ciencias/274661/abierto/puerta/censura/red
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Vergaberecht aktuell: Reduzierung der Schwellenwerte für das Kartellvergaberecht ab
01.01.2010!
Die Kommission der Europäischen Union legte am 30.11.2009 die Schwellenwerte für die
Anwendung des Kartellvergaberechts in ihrer neuen Verordnung Nr. 1177/2009
(Amtsblatt EU Nr. L 314 vom 01.12.2009) fest. Die nachfolgenden neuen Schwellenwerte
gelten ab dem 01.01.2010 unmittelbar, einer Umsetzung der Verordnung in nationales
Recht (VgV) bedarf es für deren Geltung nicht.
Zur Erläuterung der Bedeutung von Schwellenwerten ist darauf aufmerksam zu machen,
dass das deutsche Vergabeverfahren einer Zweiteilung unterliegt. Es existieren zwei
verschiedene Arten von Vergabeverfahren. Das öffentliche Vergabeverfahren wird
entweder als nationales Vergabeverfahren oder als EU-weites Vergabeverfahren
durchgeführt. Die Grenzziehung dieser beiden Vergabeverfahrensarten erfolgt durch
die festgelegten Schwellenwerte. Erreicht ein geschätzter Auftragswert den
jeweiligen Schwellenwert nicht, so richtet sich das Vergabeverfahren nach den
maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den Verdingungsverordnungen.
Dagegen richtet sich das Vergabeverfahren nach den inter-/supranationalen
Vergabevorschriften und den zu ihrer Umsetzung erlassenen speziellen nationalen
Vorschriften, sofern der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird.
Für EU-weite Vergabeverfahren enthält der vierten Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 97 bis 129b GWB Regelungen zum
EU-Vergabeverfahren. In § 97 Abs.6 GWB wird die Bundesregierung darüber hinaus zum
Erlass weiterer Regelungen zur Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ermächtigt. . Die
Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die
Vergabeverordnung (VgV) erlassen, diese stellt das Bindeglied zu den im
Vergabeverfahren heranzuziehenden Verdingungsordnungen (VOL/A, VOB/A und VOF) dar.
Die VgV schreibt in § 2 VgV die Schwellenwerte für das EU-weite Vergabeverfahren
fest. Die rechtliche Grundlage für den Erlass der Schwellenwerte ist in den
europäischen Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zu erblicken.
Die Kommission der EU prüft in einem zwei-Jahres-Turnus die festgelegten
Schwellenwerte und legt im Falle eines Änderungsbedarfs durch europarechtliche
Verordnung neue Schwellenwerte fest. Eine europarechtliche Verordnung genießt
Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Das bedeutet, dass entgegenstehendes
nationales Recht im Kollisionsfall zwar nicht unwirksam ist, jedoch kommt der
europarechtlichen Verordnung die vorrangige Anwendung zu im Sinne einer Verdrängung
der nationalen Vorschrift, Art. 249 II EG.
Einer Umsetzung der neu erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom
30.11.2009 in nationales Recht (VgV) bedarf es für deren Geltung somit nicht.
Tatsächlich geschieht dies auch nicht. Bereits die zum 01.01.2008 wirksam werdende
Veränderung der Schwellenwerte wurde nicht in die VgV übernommen. Da auch einige
andere wichtige Änderungen aus dem GWB (zum Beispiel die Anwendbarkeit der neuen
VOL/A 2009) nicht übernommen wurden, steht zu Befürchten, dass die neuen
Schwellenwerte wieder nicht in die VgV übertragen werden. Dies ist sehr bedauerlich,
da ein öffentlicher Auftraggeber mit Recht davon ausgehen darf, die aktuellen
Schwellenwerten aus den hierfür geschaffenen Verordnungen entnehmen zu können. Die
VgV verliert damit immer mehr an eigener Bedeutung und wird immer mehr auf ihre
Scharnierfunktion zwischen GWB und Verdingungsordnungen reduziert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission tritt ab 01.01.2010 in Kraft und
wird für die Jahre 2010 und 2011 gelten. Im Jahre 2011 wird die Kommission erneut
über die Schwellenwerte zu entscheiden haben und bei entsprechendem Änderungsbedarf
eine Abänderung der Schwellenwerte in Gestalt einer neuen Verordnung vornehmen.
Die Änderungen der Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 01.01.2010 im
Überblick:
▪ Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge der Obersten oder Oberen
Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 125.000 Euro (bis
31.12.2009: 133.000 Euro)
▪ Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Übrigen: 193.000 Euro
(bis 31.12.2009: 206.000 Euro)
▪ Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich: 387.000
Euro (bis 31.12.2009: 412.000 Euro)
▪ Öffentliche Bauaufträge: 4,845 Mio. Euro (bis 31.12.2009: 5,150 Mio. Euro)
08.12.2009
www.it-recht-kanzlei.de
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